Beleidigung im Blog: BGH legt Prüfregeln für Provider und Hoster fest
Dies ist ein Interessanter Beitrag den ich heute per E-Mail bekam:
In einem aktuellen Urteil konkretisiert der Bundesgerichtshof die Bedingungen, unter denen Provider bzw. Hoster verpflichtet sind, umstrittene Äußerungen in Blogs zu entfernen und so einer Haftung zu entgehen.In vielen Internet-Blogs reden die Verfasser gerne Klartext. Mitunter werden dabei jedoch auch die Grenzen zu Tatbeständen wie Beleidigung oder Verleumdung überschritten, was dann zu juristischen Auseinandersetzungen führen kann.
In letzter Instanz musste sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Klage eines Betroffenen auseinandersetzen. Dieser hatte den Internetkonzern Google als Host-Provider eines Blogs verklagt, weil ihm auf einem Blog von einem anonymen Poster unter Nennung seines echten Namens vorgeworfen worden war, seine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Rechnungen eines Sexclubs verwendet zu haben.
Prüfungspflichten festgelegt
Der BGH verlangte nicht, dass Internetdienstanbieter wie Google etc. künftig alle Inhalte vorab auf Rechtmäßigkeit zu prüfen müssen oder Tatsachenbehauptungen, sobald sich jemand davon beeinträchtigt fühlt, entfernen müssen. Er formulierte jedoch in seinem Urteil nun Prüfregeln für Internetprovider, die sie bei dem begründeten Hinweis auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten befolgen müssen.
Der Ablauf im Einzelnen:
- Der sich diffamiert fühlende Betroffene informiert den Provider.
- Der Betroffene muss dem Provider darlegen, dass in einem seiner Blogs ein Rechtsverstoß begangen wurde. Dieser Hinweis muss “so konkret gefasst” sein, dass er ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann.
- Der Provider bittet den Blog-Verantwortlichen um Stellungnahme zu dem Vorwurf.
- Meldet und äußert sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Eintrag zu löschen.
- Bleiben Blogger bzw. der Blog-Verantwortlichen unnachgiebig bei der Äußerung
- geht das Verfahren in die nächste Runde.
- Nun muss der Betroffene die Möglichkeit erhalten, seine Rechtsverletzung – also das Beleidigende des Eintrags, zu beweisen.
- Gelingt ihm das, wird sein Entfernungsbegehren erfüllt und der Eintrag gelöscht,
- gelingt der Nachweise nicht, bleibt der Eintrag bestehen.
Der Provider muss hier also die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit und eine Beweiswürdigung vornehmen, was teilweise als Überforderung kritisiert wird.
Klage auch an deutschen Gerichten möglich
Gewissermaßen nebenbei stellten die Richter am BGH auch klar, dass Betroffene in derartigen Fällen auch vor nationalen Gerichten klagen können, selbst wenn die beklagten Hosting-Provider ihren Firmensitz im Ausland haben. In dem Verfahren hatte Google argumentiert, dass nicht deutsche sondern US-amerikanische Gerichte zuständig seien, da sich der Firmensitz des Unternehmens in den USA befinde.
(Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10)
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