Gerichtsurteil über anonyme Meinungsäußerungen im Internet

So etwas liest man doch gerne, oder…?

Das Oberlandesgericht Hamm sieht anonyme Meinungsäußerungen im Internet durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckt und hält ein Verbot anonymer Äußerungen für verfassungswidrig.

In die Diskussion um die Grenzen der Anonymität im Internet könnte jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm neue Bewegung bringen. Die Richter hatten über die Klage eines Psychotherapeuten zu urteilen, der sich durch eine negative Bewertung in einem Bewertungsportal im Web verunglimpft sah. Vom Betreiber hatte er eine Entfernung des von einem anonymen Nutzer erstellten Kommentars sowie einen Schadensersatz verlangt.

Diesen Forderungen erteilte das OLG Hamm jetzt jedoch eine Absage und wies die Klage zurück (Az.: I-3 U 196/10). Der Kläger habe das negative Werturteil hinzunehmen, weil dieses sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit beziehe und nicht seine Privatsphäre betreffe, begründeten die Richter. Zudem habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ihm aufgrund der negativen Bewertung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

In ihrer weiteren Urteilsbegründung erteilen die Richter auch Forderungen nach einer Abschaffung sämtlicher anonymer Meinungsäußerungen im Web, wie dies zuletzt von einigen Politikern wie Bundesinnenminister Friedrich gefordert wurde, eine klare Absage. So bestehe bei der zwingenden Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr, dass „der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern“. Dieser Gefahr der Selbstzensur solle durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.

Quelle: Haufe Online-Redaktion

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